12 FK ausgedrückt, welcher in Ziff. 1 festhält, dass sich die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings nach dem Recht seines Wohnsitz- respektive Aufenthaltsstaates bestimme und in Ziff. 2 nur als Ausnahme auf das Heimatrecht des Flüchtlings verweist, um vorbestandene Rechtspositionen zu schützen. Für die zivilrechtlichen Belange erscheinen diese Regelungen durchaus sinnvoll.