35 IPRG bestimmt denn auch in seinem ersten Satz, dass die Handlungsfähigkeit dem Recht am Wohnsitz einer Person unterstehe. Satz 2 dieser Bestimmung soll lediglich eine gewisse Permanenz der Handlungsfähigkeit sichern, indem einer Person, die in ihrem Heimatstaat bereits rechtliche Selbständigkeit erlangt hat, diese nicht wieder entzogen werden soll. Die einmal erworbene Handlungsfähigkeit soll durch einen Wohnsitzwechsel nicht gefährdet werden (BBl 1983 I 322 f.). Der gleiche Gedanke wird auch in Art. 12 FK ausgedrückt, welcher in Ziff.