Im übrigen will auch das internationale Privatrecht grundsätzlich keinen Unterschied machen zwischen Personen verschiedener Herkunftsstaaten; so ist das IPRG - im Gegensatz zum früheren NAG - beherrscht vom Wohnsitzprinzip (vgl. die bundesrätliche Botschaft zum IPRG, BBl 1983 I 277). Das IPRG will grundsätzlich die Handlungsfähigkeit an das Recht des Ortes anknüpfen, an welchem eine Person lebt, und nicht mehr an den Heimatstaat, zu welchem sie häufig weniger enge, wenn nicht gar zufällige Beziehungen hat. Art. 35 IPRG bestimmt denn auch in seinem ersten Satz, dass die Handlungsfähigkeit dem Recht am Wohnsitz einer Person unterstehe.