8 schweizerischem Recht - zivilrechtlich handlungsfähig sind, und denjenigen, welche sowohl nach ihrem Heimatrecht als auch nach schweizerischem Recht lediglich beschränkt handlungsfähig sind. Altersmässig erscheinen beide Personenkategorien emotional gleichermassen abhängig von ihrer Kernfamilie. Insbesondere ist eine 18jährige Bosnierin nicht weniger stark an ihre Eltern gebunden als ein gleichaltriges Flüchtlingskind aus einem Staat, der die Volljährigkeitsgrenze bei zwanzig Jahren ansetzt, oder als eine gleichaltrige Schweizerin.