Art. 3 Abs. 3 AsylG bezweckt, der gesamten Kernfamilie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu geben. Es wird dabei abstrakt davon ausgegangen, dass die engsten Angehörigen unter der Verfolgung ihres Ehepartners respektive eines Elternteils mitgelitten haben und ebenso durch die Nachteile betroffen waren (Achermann/Hausammann, a. a. O., S. 124; Werenfels, a. a. O., S. 141 und 379 ff.), wobei es keine Rolle spielt, wenn konkret bekannt ist, dass die Familienmitglieder nicht verfolgt sind (vgl. Entscheid des EJPD vom 12. September 1989, VBP 54.23, S. 132 ff.; Kälin, a. a. O., S. 29).