die erstgenannte Unterscheidung erschien ihr indessen auch im damals vorliegenden Fall sachgerecht. c. Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sowohl Lehre als auch Praxis die Übernahme zivilrechtlicher Einrichtungen tale quale ins öffentliche Recht ablehnen und verlangen, dass sie dem Normzweck der öffentlichrechtlichen Bestimmungen angepasst werden müssen. Diese Betrachtungsweise findet auch im vorliegenden Fall Anwendung. Art. 3 Abs. 3 AsylG bezweckt, der gesamten Kernfamilie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu geben.