Andererseits werde für die Annahme eines wesentlichen Grundlagenirrtums verlangt, dass dieser für die Gegenpartei mindestens erkennbar war. Die ARK gelangte zum Schluss, dass letztgenanntes Kriterium auf die Anwendbarkeit bei zweiseitigen Verträgen zugeschnitten und dessen Anwendung im Verwaltungsverfahren nicht sinnvoll sei; die erstgenannte Unterscheidung erschien ihr indessen auch im damals vorliegenden Fall sachgerecht.