1993 Nr. 34, S. 240 f.) festgestellt, dass bei der Prüfung der materiellen Begründetheit eines Gesuches um Wiederaufnahme eines (zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschlossenen) Verfahrens wegen Willensmängeln die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts (OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden seien. Die privatrechtliche Lehre und Praxis unterscheide einerseits bei der Frage der Wesentlichkeit des Grundlagenirrtums nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten. Andererseits werde für die Annahme eines wesentlichen Grundlagenirrtums verlangt, dass dieser für die Gegenpartei mindestens erkennbar war.