Schliesslich zieht auch die ARK selber zivilrechtliche Institute in der Regel nicht direkt zur Beurteilung von Fragen des öffentlichen Rechts heran. So hat sie beispielsweise in ihren Urteilen vom 28. Juli 1993 in der Sache K.S. und vom 24. Juni 1993 in der Sache L-K.S. (VPB 58.58; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 34, S. 240 f.) festgestellt, dass bei der Prüfung der materiellen Begründetheit eines Gesuches um Wiederaufnahme eines (zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschlossenen) Verfahrens wegen Willensmängeln die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts (OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden seien.