mündig sei, ohne Rücksicht auf die Regeln des internationalen Privatrechts autonom entschieden. Wörtlich führte es aus, dass «das schweizerische Strafgesetzbuch (...) nicht nur Schweizern, sondern gegebenenfalls auch ausländischen Inhabern von strafrechtlich geschützten Rechtsgütern den durch das Strafrecht gebotenen Schutz zuteil werden (lässt). Art. 198 Abs. 2 [a]StGB bezweckt den Schutz der normalen sexuellen Entwicklung Jugendlicher (...). Wird eine Person in der Schweiz aber um ihrer Jugend willen geschützt, kann dieser Schutz nicht davon abhängen, wann ein Ausländer nach seinem Heimatrecht mündig ist.