7 Im bereits erwähnten BGE 109 IV 44 hat das Bundesgericht die Frage, ob eine 19jährige Österreicherin - deren Heimatrecht die Volljährigkeitsgrenze bei 18 Jahren ansetzt - im Sinne von Art. 198 und 199 des schweizerischen Strafgesetzbuches in der damals noch nicht revidierten Fassung vom 21. Dezember 1937 (aStGB, BS 3 203 ff.) mündig sei, ohne Rücksicht auf die Regeln des internationalen Privatrechts autonom entschieden.