In einem sozialversicherungsrechtlichen Fall stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest: «Enthält das Privatrecht Rechtsgrundsätze, die im öffentlichen Recht fehlen, dürfen diese zur Auslegung und Ergänzung unklarer und lückenhafter Bestimmungen (des Sozialversicherungsrechts) unter Berücksichtigung ihres Normzwecks und der ihnen zugrundeliegenden Interessenlage herangezogen werden.» (BGE 114 V 222, zitiert bei Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel / Frankfurt a. M. 1990, S. 79).