Lebensverhältnisse für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes massgeblich sei (...). Bei der Festlegung des Steuerdomizils sei nämlich, der Natur des Steuerrechts entsprechend, den wirtschaftlichen Gegebenheiten, das heisst den Verbindungen zum Ort der Erwerbstätigkeit, ein etwas grösseres Gewicht beizumessen, als sie es bei der Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes haben würden (...)» (BGE 101 Ia 560 f.). In einem sozialversicherungsrechtlichen Fall stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest: