Im weiteren wird auch in der öffentlichrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts die direkte Übernahme zivilrechtlicher Institute nur sehr eingeschränkt bejaht. So hat das Bundesgericht im Steuerrecht einen eigenen Wohnsitzbegriff, welcher von der zivilrechtlichen Ausgestaltung abweicht, geprägt und ausgeführt, dass «(...) das Bundesgericht (...) in neuerer Rechtsprechung die tatsächlichen Lebensverhältnisse eines leitenden Angestellten in differenzierterer Weise gewürdigt und erklärt (hat), dass die Begründung des Steuerdomizils am Arbeitsort für den in leitender Stellung Tätigen eine Ausnahme vom Grundsatz darstelle, dass der Mittelpunkt der