das Bundesgericht habe in jenem Fall zu Recht den Begriff der Mündigkeit ohne Rücksicht auf das Privatrecht autonom ausgelegt. Das Strafrecht meine bei seiner Verweisung auf einen Begriff des Privatrechts nur dessen «Tatbestandsinhalt», verwende den Begriff nur als «Kürzel». Der Begriff der Mündigkeit im Zusammenhang mit der Kuppelei beurteile sich gemäss dem Zweck der Norm ausschliesslich nach schweizerischem Recht. dd. Im weiteren wird auch in der öffentlichrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts die direkte Übernahme zivilrechtlicher Institute nur sehr eingeschränkt bejaht.