35 dieses Erlasses folgende Passage: «Wie weit die IPRG-Regelung für die nicht zivilrechtlichen Bereiche der Rechtsordnung massgebend ist, muss im Wege der Auslegung des Begriffes bei dem jeweils in Frage stehenden Rechtsinstitut beantwortet werden. Soweit die Regelung nicht an die Handlungsfähigkeit anknüpft, ist eine autonome Auslegung geboten» (vgl. Heini Anton und Mitherausgeber, Kommentar zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, Zürich 1993, S. 338 Rz. 10). Der Kommentar verweist im weiteren auf BGE 109 IV 44 (siehe weiter unten); das Bundesgericht habe in jenem Fall zu Recht den Begriff der Mündigkeit ohne Rücksicht auf das Privatrecht autonom ausgelegt.