In jedem Fall könne jedoch eine vom Zivilrecht abweichende Auslegung angezeigt erscheinen (vgl. Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Eine Einführung, Bern 1986, S. 140). Nach Saladin/ Zimmerli darf, für den Fall dass verwaltungsrechtliche Rechtssätze Begriffe verwenden, die im Zivilrecht definiert seien, und keine eigenständige Definition anböten, nicht automatisch «zivilrechtskonform» ausgelegt werden. Vielmehr sei auch hier, wie überall, der spezifische Sinn der