Trifft dies zu, können sie, so wie sie sind, übernommen werden. Im anderen Fall müssen sie den Bedürfnissen des öffentlichen Rechts angepasst werden, da sie auch im Privatrecht nur als Ausprägung von Rechtsgrundsätzen und allgemeinen Rechtssätzen in Erscheinung treten (...)» (vgl. Knapp Blaise, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd I, Basel / Frankfurt a. M. 1992, S. 20 Rz. 86). Gygi spricht sich ebenfalls für die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, zivilrechtliche Erscheinungen ins öffentliche Recht zu übernehmen, aus. In jedem Fall könne jedoch eine vom Zivilrecht abweichende Auslegung angezeigt erscheinen (vgl. Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Eine Einführung, Bern 1986, S. 140).