In der allgemeinen Verwaltungsrechtslehre besteht einhellig die Auffassung, dass die Übernahme von Rechtsinstituten des Zivilrechts ins öffentliche Recht zwar durchaus zulässig sei, jedoch nur unter Berücksichtigung des Normzwecks der auszulegenden Bestimmung des öffentlichen Rechts. Blaise Knapp hält dazu fest: «Gewisse privatrechtliche Begriffe und Institutionen werden vom öffentlichen Recht (Ehegatte, Wohnsitz, Handlungsfähigkeit, Hypothek, Kaution usw.). In solchen Fällen muss untersucht werden, ob sich Zweck und Inhalt dieser Begriffe und Institutionen im privaten und im öffentlichen Recht decken. Trifft dies zu, können sie, so wie sie sind, übernommen werden.