Ein Wechsel des Wohnsitzes berührt die einmal erworbene Handlungsfähigkeit nicht.» Da das AsylG den Begriff Handlungsfähigkeit - welcher mithin für die Frage der Mündigkeit von Bedeutung ist - nicht selber ausdrücklich definiert, fragt sich, inwieweit die privatrechtliche Regelung für die nicht zivilrechtlichen Bereiche der Rechtsordnung massgebend ist. bb. In der allgemeinen Verwaltungsrechtslehre besteht einhellig die Auffassung, dass die Übernahme von Rechtsinstituten des Zivilrechts ins öffentliche Recht zwar durchaus zulässig sei, jedoch nur unter Berücksichtigung des Normzwecks der auszulegenden Bestimmung des öffentlichen Rechts.