Aufgrund der nachstehenden Erwägungen erübrigt sich indessen eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Auffassung. Sowohl Werenfels als auch die Vorinstanz berufen sich bei ihren Überlegungen somit in erster Linie auf die privatrechtliche Ausgestaltung der Handlungsfähigkeit und insbesondere auf die Regelungen des internationalen Privatrechts. Art. 35 IPRG bestimmt unter der Marginalie «Handlungsfähigkeit»: «Die Handlungsfähigkeit untersteht dem Recht am Wohnsitz. Ein Wechsel des Wohnsitzes berührt die einmal erworbene Handlungsfähigkeit nicht.