12 FK beispielsweise die persönliche Handlungsfähigkeit der in der Schweiz wohnhaften Flüchtlinge nach schweizerischem Recht, und nicht etwa - wie dies Art. 7b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (NAG, BS 2 737 ff.; aufgehoben durch das Inkrafttreten des IPRG) vorschreibe - nach dem Recht ihres Heimatstaates (Eckert Wolfang, Begriff und Grundzüge des schweizerischen Flüchtlingsrechts, Dissertation Zürich 1977, S. 150). Aufgrund der nachstehenden Erwägungen erübrigt sich indessen eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Auffassung.