5 (FK, SR 0.142.30) die Auffassung vertritt, dass aufgrund dieser Bestimmung alle Flüchtlinge dem Recht des Wohnsitz- respektive Aufenthaltslandes unterworfen würden. Dies bedeute insofern eine Abweichung von den schweizerischen Regeln des internationalen Privatrechts, als diese in vielen Fällen an die Staatsangehörigkeit (und nicht an den Wohnsitz) anknüpften und somit das Recht des Heimatstaates für anwendbar erklärten. So bestimme sich aufgrund von Art. 12 FK beispielsweise die persönliche Handlungsfähigkeit der in der Schweiz wohnhaften Flüchtlinge nach schweizerischem Recht, und nicht etwa - wie dies Art.