Mündigkeit von Flüchtlingskindern nicht auseinandergesetzt hätten und somit anzunehmen sei, dass einheitlich die Grenze des vollendeten 20. Altersjahres angewandt worden sei. Schliesslich verweist er auf das - im Zeitpunkt der Drucklegung seines Werks noch nicht in Kraft stehende - IPRG, welches, mit gewissen Vorbehalten, für die Frage der Handlungsfähigkeit die Geltung des schweizerischen Rechts vorsehe (a. a. O., Fussnote 26). Einen anderen Ansatzpunkt liefert lediglich Wolfang Eckert, welcher mit Blick auf Art. 12 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge