Er vertritt die Auffassung, dass sich das Erreichen der Volljährigkeit für Ausländer in der Schweiz in der Regel nicht nach schweizerischem, sondern nach Heimatrecht bestimme und hält für Fälle wie den vorliegenden fest: «Wurde ein Flüchtlingskind nach Heimatrecht volljährig, bevor es in die Schweiz einreiste, gilt es in der Schweiz als volljährig, auch wenn es das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat, und es kann sich nicht mehr auf Art. 3 Abs. 3 AsylG berufen» (Werenfels, a. a. O., S. 385 f.). An gleicher Stelle (a. a. O., Fussnote 27) weist er allerdings darauf hin, dass sich die Materialien und die Praxis bisher mit der Frage der