Auch aus den Materialien ergeben sich keine Hinweise auf die Intention des Gesetzgebers: In der parlamentarischen Diskussion wurde im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 3 AsylG einzig die Frage, ob neben dem Ehegatten eines Flüchtlings auch der unverheiratete Lebenspartner in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden sollte, diskutiert (vgl. dazu das Grundsatzurteil der ARK vom 27. Juli 1993 in der Sache H.C., VPB 58.28, E. 8, S. 246 ff.).