schweizerischem Recht, bereits als volljährig galt, als sie in die Schweiz einreiste (vgl. Bergmann Alexander / Ferid Murad, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bosnien-Herzegowina, Unterkapitel C, Dritter Teil, Abschnitt I/6 (2), S. 62-10). Art. 3 Abs. 3 AsylG ist somit bezüglich des Begriffes der Minderjährigkeit auslegungsbedürftig. aa. Der Wortlaut dieser Bestimmung liefert selber keinen Lösungsansatz. Auch aus den Materialien ergeben sich keine Hinweise auf die Intention des Gesetzgebers: