4 Eltern einbezogen (die Beschwerdeführerin verweist unter anderem auf N 258 298 in der Sache D.S.; N 257 058 in der Sache N.B.; N 257 113 in der Sache D.D.); die rechtliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu diesen Fällen sei stossend. b. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.