die Beschwerdeführerin gelte deshalb auch in der Schweiz als volljährig, obwohl sie das 20. Altersjahr noch nicht vollendet habe, und sie könne sich nicht mehr auf Art. 3 Abs. 3 AsylG berufen. Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber hinsichtlich der Auslegung des Begriffes der Minderjährigkeit auf einen Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) vom 6. Oktober 1989 (abgedruckt in ASYL 1989/4, S. 14), in welchem die Behörde in bezug auf den Begriff der Familie in Art. 14a AsylG festgestellt habe, dieser umfasse - um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten - die Eltern und Kinder bis zu deren 20. Altersjahr.