3 Abs. 3 AsylG komme deshalb nicht in Frage, weil in Bosnien-Herzegowina die Volljährigkeit bereits mit 18 Jahren erlangt werde und die Beschwerdeführerin - geboren am 10. April 1974 - nach heimatlichem Recht somit bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz volljährig geworden sei. Art. 35 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) sehe zudem vor, dass ein Wechsel des Wohnsitzes eine einmal erworbene Handlungsfähigkeit nicht berühre; die Beschwerdeführerin gelte deshalb auch in der Schweiz als volljährig, obwohl sie das 20. Altersjahr noch nicht vollendet habe, und sie könne sich nicht mehr auf Art. 3 Abs. 3 AsylG berufen.