Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht ein Anerkennungshindernis darin gesehen, dass die Beschwerdeführerin ungefähr vier Monate vor ihren Eltern und Geschwistern in die Schweiz gelangt ist. 4.a. Die Vorinstanz vertritt im weiteren unter Berufung auf Werenfels die Auffassung, ein Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG komme deshalb nicht in Frage, weil in Bosnien-Herzegowina die Volljährigkeit bereits mit 18 Jahren erlangt werde und die Beschwerdeführerin - geboren am 10. April 1974 - nach heimatlichem Recht somit bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz volljährig geworden sei.