Die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG durch die Vorinstanz grenze an überspitzten Formalismus. Die Beschwerdeführerin stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass es hinsichtlich des Einbezugs von Kindern in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern keine Rolle spiele, ob die Familie gemeinsam oder getrennt in die Schweiz gelangt sei. Es mag zutreffen, dass in der Mehrzahl der Fälle zuerst ein oder beide Elternteile in die Schweiz gelangen, Asyl erhalten und anschliessend ein Gesuch um Familiennachzug stellen, oder dass die Familie gemeinsam aus ihrem Heimatland ausreist.