sei. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 1993 demgegenüber auf den Standpunkt, es sei purer Zufall gewesen, dass sie vor ihren Eltern in die Schweiz eingereist sei. Zudem könnten minderjährige Kinder von Flüchtlingen, welche Asyl erhalten hätten, unabhängig davon, ob die Familie gemeinsam oder getrennt in die Schweiz eingereist sei, in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezogen werden. Die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG durch die Vorinstanz grenze an überspitzten Formalismus.