Mit Eingabe vom 21. Oktober 1993 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 17. September 1993 respektive 5. April 1993. Sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einzuschliessen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. In seiner Vernehmlassung vom 5. November 1993 beantragt das BFF die Abweisung der Beschwerde. 2 Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin nach Art. 3 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) Asyl zu gewähren. Aus den Erwägungen