Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung in ihren Heimatstaat. Mit Eingaben vom 16. April 1993 beziehungsweise 2. August 1993 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFF um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern. Mit Verfügung vom 17. September 1993 - eröffnet am 21. September 1993 - wies das BFF das Gesuch ab, im wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz nach heimatlichem Recht bereits volljährig gewesen und zudem vor ihren Eltern in die Schweiz geflüchtet sei. Gleichzeitig bestätigte das BFF die verfügte vorläufige Aufnahme.