Am 23. Dezember 1992 respektive 14. Januar 1993 reisten in der Folge auch die Eltern sowie die beiden Brüder der Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. Mit Verfügungen vom 3. respektive 21. Januar 1993 wurde ihnen anschliessend im Rahmen der Flüchtlingsaufnahmeaktion «1000» die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Mit Verfügung vom 5. April 1993 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung in ihren Heimatstaat.