Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[1]. Art. 3 Abs. 3 AsylG. Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft. Massgeblicher Zeitpunkt der Einreise. Begriff der Minderjährigkeit. 1. Für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Familienangehörigen ist es unerheblich, ob der Gesuchsteller vor, mit, oder nach der als Flüchtling anerkannten Person in die Schweiz eingereist ist (E. 3). 2. Der Begriff der Minderjährigkeit nach Art. 3 Abs. 3 AsylG beurteilt sich nach schweizerischem Recht und nicht nach dem jeweiligen Heimatrecht des Gesuchstellers (E. 4).