{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-43--_1994-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002660.pdf?ID=150002660", "Checksum": "00b1ebd4a654e20e8e2d0148032afeb6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 18.03.1994 JAAC 59.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 18.03.1994 JAAC 59.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 18.03.1994 JAAC 59.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:23", "Checksum": "7552999500453234cf8b3384cd05b462", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 18.03.1994 JAAC 59.43 \r\n\n 8\nschweizerischem Recht - zivilrechtlich handlungsfähig sind, und denjenigen,\nwelche sowohl nach ihrem Heimatrecht als auch nach schweizerischem\nRecht lediglich beschränkt handlungsfähig sind. Altersmässig erscheinen\nbeide Personenkategorien emotional gleichermassen abhängig von ihrer\nKernfamilie. Insbesondere ist eine 18jährige Bosnierin nicht weniger stark\nan ihre Eltern gebunden als ein gleichaltriges Flüchtlingskind aus einem\nStaat, der die Volljährigkeitsgrenze bei zwanzig Jahren ansetzt, oder als eine\ngleichaltrige Schweizerin. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die\nerstere bereits selbständig jede Art von Rechtsgeschäften abschliessen kann,\nwährend letztere bloss eingeschränkt dazu in der Lage ist, denn dies betrifft\nlediglich die geschäftlichen Belange. Im übrigen will auch das internationale\nPrivatrecht grundsätzlich keinen Unterschied machen zwischen Personen\nverschiedener Herkunftsstaaten; so ist das IPRG - im Gegensatz zum früheren\nNAG - beherrscht vom Wohnsitzprinzip (vgl. die bundesrätliche Botschaft zum\nIPRG, BBl 1983 I 277). Das IPRG will grundsätzlich die Handlungsfähigkeit\nan das Recht des Ortes anknüpfen, an welchem eine Person lebt, und nicht\nmehr an den Heimatstaat, zu welchem sie häufig weniger enge, wenn nicht\ngar zufällige Beziehungen hat. Art. 35 IPRG bestimmt denn auch in seinem\nersten Satz, dass die Handlungsfähigkeit dem Recht am Wohnsitz einer Person\nunterstehe. Satz 2 dieser Bestimmung soll lediglich eine gewisse Permanenz\nder Handlungsfähigkeit sichern, indem einer Person, die in ihrem Heimatstaat\nbereits rechtliche Selbständigkeit erlangt hat, diese nicht wieder entzogen\nwerden soll. Die einmal erworbene Handlungsfähigkeit soll durch einen\nWohnsitzwechsel nicht gefährdet werden (BBl 1983 I 322 f.). Der gleiche\nGedanke wird auch in Art. 12 FK ausgedrückt, welcher in Ziff. 1 festhält,\ndass sich die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings nach dem Recht\nseines Wohnsitz- respektive Aufenthaltsstaates bestimme und in Ziff. 2 nur als\nAusnahme auf das Heimatrecht des Flüchtlings verweist, um vorbestandene\nRechtspositionen zu schützen. Für die zivilrechtlichen Belange erscheinen\ndiese Regelungen durchaus sinnvoll. Würde man sie jedoch ohne weiteres\nauf die Frage der Mündigkeit in Art. 3 Abs. 3 AsylG übertragen, so hätte dies\nzur Folge, dass der zivilrechtliche Schutz der Handlungsfähigkeit einem\nFlüchtlingskind unter Umständen den Verlust des asylrechtlichen Schutzes -\nnämlich den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern - zufügen\nwürde. Dies jedoch würde dem im schweizerischen Asylrecht - insbesondere\nauch in Art. 3 Abs. 3 AsylG - vorgesehenen Schutz der Einheit der Familie\nwidersprechen.\nDie Beschwerdeführerin verweist zudem zu Recht auf den Entscheid des EJPD\nvom 6. Oktober 1989 in der Sache F.G. (abgedruckt in: ASYL 1989/4, S. 14). Das\nEJPD hat in diesem Fall, in welchem es um die Auslegung des Begriffes der\nFamilie im Sinne von Art. 14a Abs. 3 AsylG ging, festgestellt, dass der Begriff\n«Familie» die Ehegatten und deren minderjährige Kinder umfasse und dass\nzur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Asylbewerber darunter alle\nKinder bis zu deren 20. Altersjahr zu verstehen seien.\nd. Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG somit, dass\nsich der Begriff der Minderjährigkeit nach schweizerischem Recht und nicht\nnach dem Heimatrecht des jeweils betroffenen Flüchtlingskindes bestimmt.\nAnspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern haben\ngemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG demnach - vorbehaltlich hier nicht gegebener\nbesonderer Umstände - sämtliche Personen, welche das 20. Altersjahr\n\n"}