{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-43--_1994-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002660.pdf?ID=150002660", "Checksum": "00b1ebd4a654e20e8e2d0148032afeb6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 18.03.1994 JAAC 59.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 18.03.1994 JAAC 59.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 18.03.1994 JAAC 59.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:23", "Checksum": "7552999500453234cf8b3384cd05b462", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 18.03.1994 JAAC 59.43 \r\n\n 7\nIm bereits erwähnten BGE 109 IV 44 hat das Bundesgericht die Frage, ob\neine 19jährige Österreicherin - deren Heimatrecht die Volljährigkeitsgrenze\nbei 18 Jahren ansetzt - im Sinne von Art. 198 und 199 des schweizerischen\nStrafgesetzbuches in der damals noch nicht revidierten Fassung vom\n21. Dezember 1937 (aStGB, BS 3 203 ff.) mündig sei, ohne Rücksicht auf die\nRegeln des internationalen Privatrechts autonom entschieden. Wörtlich führte\nes aus, dass «das schweizerische Strafgesetzbuch (...) nicht nur Schweizern,\nsondern gegebenenfalls auch ausländischen Inhabern von strafrechtlich\ngeschützten Rechtsgütern den durch das Strafrecht gebotenen Schutz zuteil\nwerden (lässt). Art. 198 Abs. 2 [a]StGB bezweckt den Schutz der normalen\nsexuellen Entwicklung Jugendlicher (...). Wird eine Person in der Schweiz\naber um ihrer Jugend willen geschützt, kann dieser Schutz nicht davon\nabhängen, wann ein Ausländer nach seinem Heimatrecht mündig ist. Eine\nnoch nicht zwanzigjährige Österreicherin ist (...) nicht reifer oder resistenter\nund demzufolge weniger schutzbedürftig als eine gleichaltrige Schweizerin.\nWas unter Unmündigkeit im Sinne von Art. 198 Abs. 2 [a]StGB zu verstehen ist,\nbestimmt sich deshalb ausschliesslich nach schweizerischem Recht».\nee. Schliesslich zieht auch die ARK selber zivilrechtliche Institute in der\nRegel nicht direkt zur Beurteilung von Fragen des öffentlichen Rechts heran.\nSo hat sie beispielsweise in ihren Urteilen vom 28. Juli 1993 in der Sache\nK.S. und vom 24. Juni 1993 in der Sache L-K.S. (VPB 58.58; Entscheidungen\nund Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]\n1993 Nr. 34, S. 240 f.) festgestellt, dass bei der Prüfung der materiellen\nBegründetheit eines Gesuches um Wiederaufnahme eines (zufolge Rückzugs\nder Beschwerde abgeschlossenen) Verfahrens wegen Willensmängeln\ndie einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts\n(OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden seien. Die privatrechtliche Lehre\nund Praxis unterscheide einerseits bei der Frage der Wesentlichkeit des\nGrundlagenirrtums nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten.\nAndererseits werde für die Annahme eines wesentlichen Grundlagenirrtums\nverlangt, dass dieser für die Gegenpartei mindestens erkennbar war. Die ARK\ngelangte zum Schluss, dass letztgenanntes Kriterium auf die Anwendbarkeit\nbei zweiseitigen Verträgen zugeschnitten und dessen Anwendung im\nVerwaltungsverfahren nicht sinnvoll sei; die erstgenannte Unterscheidung\nerschien ihr indessen auch im damals vorliegenden Fall sachgerecht.\nc. Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sowohl Lehre als\nauch Praxis die Übernahme zivilrechtlicher Einrichtungen tale quale ins\nöffentliche Recht ablehnen und verlangen, dass sie dem Normzweck der\nöffentlichrechtlichen Bestimmungen angepasst werden müssen. Diese\nBetrachtungsweise findet auch im vorliegenden Fall Anwendung.\nArt. 3 Abs. 3 AsylG bezweckt, der gesamten Kernfamilie eines Flüchtlings\neinen einheitlichen Rechtsstatus zu geben. Es wird dabei abstrakt davon\nausgegangen, dass die engsten Angehörigen unter der Verfolgung ihres\nEhepartners respektive eines Elternteils mitgelitten haben und ebenso\ndurch die Nachteile betroffen waren (Achermann/Hausammann, a. a. O.,\nS. 124; Werenfels, a. a. O., S. 141 und 379 ff.), wobei es keine Rolle spielt,\nwenn konkret bekannt ist, dass die Familienmitglieder nicht verfolgt sind\n(vgl. Entscheid des EJPD vom 12. September 1989, VBP 54.23, S. 132 ff.;\nKälin, a. a. O., S. 29). Es spricht nun nichts für eine Ungleichbehandlung\nvon Flüchtlingskindern, welche nach ihrem Heimatrecht - nicht aber nach\n\n"}