{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-43--_1994-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002660.pdf?ID=150002660", "Checksum": "00b1ebd4a654e20e8e2d0148032afeb6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 18.03.1994 JAAC 59.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 18.03.1994 JAAC 59.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 18.03.1994 JAAC 59.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:23", "Checksum": "7552999500453234cf8b3384cd05b462", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 18.03.1994 JAAC 59.43 \r\n\n 5\n(FK, SR 0.142.30) die Auffassung vertritt, dass aufgrund dieser Bestimmung\nalle Flüchtlinge dem Recht des Wohnsitz- respektive Aufenthaltslandes\nunterworfen würden. Dies bedeute insofern eine Abweichung von den\nschweizerischen Regeln des internationalen Privatrechts, als diese in vielen\nFällen an die Staatsangehörigkeit (und nicht an den Wohnsitz) anknüpften und\nsomit das Recht des Heimatstaates für anwendbar erklärten. So bestimme sich\naufgrund von Art. 12 FK beispielsweise die persönliche Handlungsfähigkeit\nder in der Schweiz wohnhaften Flüchtlinge nach schweizerischem Recht, und\nnicht etwa - wie dies Art. 7b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend\ndie zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter\n(NAG, BS 2 737 ff.; aufgehoben durch das Inkrafttreten des IPRG) vorschreibe -\nnach dem Recht ihres Heimatstaates (Eckert Wolfang, Begriff und Grundzüge\ndes schweizerischen Flüchtlingsrechts, Dissertation Zürich 1977, S. 150).\nAufgrund der nachstehenden Erwägungen erübrigt sich indessen eine nähere\nAuseinandersetzung mit dieser Auffassung.\nSowohl Werenfels als auch die Vorinstanz berufen sich bei ihren\nÜberlegungen somit in erster Linie auf die privatrechtliche Ausgestaltung\nder Handlungsfähigkeit und insbesondere auf die Regelungen des\ninternationalen Privatrechts. Art. 35 IPRG bestimmt unter der Marginalie\n«Handlungsfähigkeit»:\n«Die Handlungsfähigkeit untersteht dem Recht am Wohnsitz. Ein Wechsel des\nWohnsitzes berührt die einmal erworbene Handlungsfähigkeit nicht.»\nDa das AsylG den Begriff Handlungsfähigkeit - welcher mithin für die Frage\nder Mündigkeit von Bedeutung ist - nicht selber ausdrücklich definiert, fragt\nsich, inwieweit die privatrechtliche Regelung für die nicht zivilrechtlichen\nBereiche der Rechtsordnung massgebend ist.\nbb. In der allgemeinen Verwaltungsrechtslehre besteht einhellig die\nAuffassung, dass die Übernahme von Rechtsinstituten des Zivilrechts\nins öffentliche Recht zwar durchaus zulässig sei, jedoch nur unter\nBerücksichtigung des Normzwecks der auszulegenden Bestimmung des\nöffentlichen Rechts. Blaise Knapp hält dazu fest: «Gewisse privatrechtliche\nBegriffe und Institutionen werden vom öffentlichen Recht (Ehegatte, Wohnsitz,\nHandlungsfähigkeit, Hypothek, Kaution usw.). In solchen Fällen muss\nuntersucht werden, ob sich Zweck und Inhalt dieser Begriffe und Institutionen\nim privaten und im öffentlichen Recht decken. Trifft dies zu, können sie,\nso wie sie sind, übernommen werden. Im anderen Fall müssen sie den\nBedürfnissen des öffentlichen Rechts angepasst werden, da sie auch im\nPrivatrecht nur als Ausprägung von Rechtsgrundsätzen und allgemeinen\nRechtssätzen in Erscheinung treten (...)» (vgl. Knapp Blaise, Grundlagen des\nVerwaltungsrechts, Bd I, Basel / Frankfurt a. M. 1992, S. 20 Rz. 86). Gygi spricht\nsich ebenfalls für die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, zivilrechtliche\nErscheinungen ins öffentliche Recht zu übernehmen, aus. In jedem Fall könne\njedoch eine vom Zivilrecht abweichende Auslegung angezeigt erscheinen\n(vgl. Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Eine Einführung, Bern 1986, S. 140).\nNach Saladin/ Zimmerli darf, für den Fall dass verwaltungsrechtliche\nRechtssätze Begriffe verwenden, die im Zivilrecht definiert seien, und keine\neigenständige Definition anböten, nicht automatisch «zivilrechtskonform»\nausgelegt werden. Vielmehr sei auch hier, wie überall, der spezifische Sinn der\n\n"}