{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-03-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-43--_1994-03-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002660.pdf?ID=150002660", "Checksum": "00b1ebd4a654e20e8e2d0148032afeb6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.43 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 18.03.1994 JAAC 59.43 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 18.03.1994 JAAC 59.43 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 18.03.1994 JAAC 59.43 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:23", "Checksum": "7552999500453234cf8b3384cd05b462", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 18.03.1994 JAAC 59.43 \r\n\n 3\nstrenggenommen nur zu denjenigen Fällen, in welchen die Familie gemeinsam\neingereist ist, respektive in welchen die Angehörigen während der Hängigkeit\ndes Asylgesuchs einer später als Flüchtling anerkannten Person eingereist sind,\nnicht aber zum vorliegenden Fall, in welchem die «Begünstigte» bereits vorher\nin die Schweiz gelangte (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens,\nBasel / Frankfurt a. M. 1990, S. 153 f.). Daraus kann indessen nicht abgeleitet\nwerden, dass er eine andere Auffassung als die obenerwähnten Autoren\nvertreten wollte; sein Hinweis auf die ausführlichen Darlegungen von\nWerenfels in Fussnote 14 auf S. 154 lässt vielmehr den Schluss zu, dass er\ndessen Überlegungen für zutreffend hält. Die in der Asylrechtsliteratur\nsomit einhellige Auffassung, wonach es bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 3\nAsylG nicht auf eine gemeinsame Einreise ankommt, ist - neben der Tatsache,\ndass ein solches Erfordernis im Gesetz nicht genannt ist -, auch aus einem\nanderen Grunde überzeugend: Zweck des Einbezugs naher Angehöriger in\ndie Flüchtlingseigenschaft einer bestimmten Person ist es, das Prinzip der\nFamilieneinheit an den Flüchtlingsbegriff anzugliedern, so dass die gesamte\nFlüchtlingsfamilie in den Genuss der gleichen Rechtsstellung kommt (vgl.\nBotschaft zum Asylgesetz vom 5. Oktober 1979, BBl 1977 III 116, Ziff. 213;\nZimmermann Peter, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der\nBundesrepublik Deutschland und der Schweiz, Berlin 1991, S. 174; Werenfels,\na. a. O., S. 379). Demnach kann es keine Rolle spielen, in welcher Reihenfolge\ndie Angehörigen einer Familie in die Schweiz einreisen. Die Vorinstanz\nhat somit zu Unrecht ein Anerkennungshindernis darin gesehen, dass die\nBeschwerdeführerin ungefähr vier Monate vor ihren Eltern und Geschwistern\nin die Schweiz gelangt ist.\n4.a. Die Vorinstanz vertritt im weiteren unter Berufung auf Werenfels\ndie Auffassung, ein Einbezug der Beschwerdeführerin in die\nFlüchtlingseigenschaft ihrer Eltern gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG komme deshalb\nnicht in Frage, weil in Bosnien-Herzegowina die Volljährigkeit bereits mit\n18 Jahren erlangt werde und die Beschwerdeführerin - geboren am 10. April\n1974 - nach heimatlichem Recht somit bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz\nvolljährig geworden sei. Art. 35 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987\nüber das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) sehe zudem vor, dass\nein Wechsel des Wohnsitzes eine einmal erworbene Handlungsfähigkeit\nnicht berühre; die Beschwerdeführerin gelte deshalb auch in der Schweiz\nals volljährig, obwohl sie das 20. Altersjahr noch nicht vollendet habe, und sie\nkönne sich nicht mehr auf Art. 3 Abs. 3 AsylG berufen.\nDie Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber hinsichtlich der Auslegung\ndes Begriffes der Minderjährigkeit auf einen Entscheid des Eidgenössischen\nJustiz- und Polizeidepartementes (EJPD) vom 6. Oktober 1989 (abgedruckt\nin ASYL 1989/4, S. 14), in welchem die Behörde in bezug auf den Begriff\nder Familie in Art. 14a AsylG festgestellt habe, dieser umfasse - um eine\nGleichbehandlung zu gewährleisten - die Eltern und Kinder bis zu deren\n20. Altersjahr. Schliesslich habe auch das BFF bereits zu wiederholten Malen\nein nach Heimatrecht volljähriges Kind in die Flüchtlingseigenschaft seiner\n\n"}