3 verfassungsmässig garantierter Rechte fest und kann diese im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz nicht geheilt werden, führt dies zur Kassation des erstinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. c. Da es sich bei der Zwischenverfügung über ein Akteneinsichtsgesuch nicht um eine vorsorgliche Massnahme oder das Verfahren sistierende Verfügung handelt, ergibt sich aus dem Gesagten, dass die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. Juli 1993 nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden kann. Auf die einzig gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde ist somit nicht einzutreten.