anfechtbar und ein «Prozess im Prozess» (Gygi, a.a.O., S. 141) im Sinne der Zielsetzung des AVB, nämlich Beschleunigung des Verfahrens, gerade nicht möglich. Die Expertenkommission (Botschaft, a.a.O.) stellt in diesem Zusammenhang zudem fest, dass trotz dieser im Vergleich mit Art. 45 Abs. 2 VwVG im Asylverfahren auf zwei Ausnahmen beschränkten selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen auch verfassungsmässig geschützte Rechte dennoch nicht zum Nachteil des betroffenen Asylbewerbers tangiert werden. Denn stellt die Beschwerdeinstanz eine Verletzung