Da der Gesetzestext von Art. 46a AsylG die vorliegend interessierende Frage des Grades der Einschränkung der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen im Asylverfahren explizit nicht zu klären vermag, ist bei der Auslegung auf die Materialien und nicht zuletzt auch auf die Zielsetzungen des AVB zurückzugreifen. Gemäss zugehöriger Botschaft (BBl 1990 II 661) müssen Rügen gegen die Verfahrensführung der ersten Instanz, worunter auch die Verweigerung der Akteneinsicht zu subsumieren ist, durch Beschwerde in der Hauptsache eingebracht werden. Mit Ausnahme der in Art. 46a Bst. a und b AsylG abschliessend aufgeführten Fälle sind Zwischenverfügungen im Asylverfahren nicht selbständig