b. Zu prüfen ist, ob die angefochtene Zwischenverfügung in Anwendung von Art. 13 bis 19 AsylG ergangen ist oder nicht. Bei den Art. 13 bis 19 AsylG handelt es sich ausschliesslich um Bestimmungen des Kapitels 2 des AsylG, welche das Asylverfahren in seiner Gesamtheit von der Einreichung des Asylgesuches (2. Abschnitt) bis zur Wegweisung und dem Vollzug (4. Abschnitt) eines ablehnenden Asylentscheids regeln. Das erstinstanzliche Verfahren (3. Abschnitt) wird von den erwähnten Bestimmungen ebenfalls vollumfänglich erfasst. Da der Gesetzestext von Art.