selbständig anfechtbar sind, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, vorsorgliche Massnahmen sowie Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird. Diese Gesetzesbestimmung ist im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren (AVB) ins Asylgesetz aufgenommen worden (AS 1990 938). Sie ist gestützt auf Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderungen vom 22. Juni 1990 auf das vorliegende Asylverfahren anwendbar und schliesst im Asylverfahren als lex specialis die Anwendung von Art. 45 VwVG aus. b. Zu prüfen ist, ob die angefochtene Zwischenverfügung in Anwendung von Art. 13 bis 19 AsylG ergangen ist oder nicht.