Das Asylverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und dem Bundesrechtspflegegesetz, soweit das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 12 AsylG). In concreto ist festzustellen, dass gemäss Art. 46a AsylG Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Art. 13 bis 19 des Gesetzes ergehen, nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden können; selbständig anfechtbar sind, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, vorsorgliche Massnahmen sowie Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird.