eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung dar, sofern die Verweigerung der Akteneinsicht für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. «Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen die Endverfügung zugelassen wäre (Art. 45 Abs. 3 VwVG )» (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 142). Das Asylverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und dem Bundesrechtspflegegesetz, soweit das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art.