2 und vollumfänglich ersetzt hat. Aus all diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Akteneinsichtsentscheide vom 12. beziehungsweise 23. Juli 1993 den Zwischenverfügungen im Sinne des Gesetzes zuzuordnen und zu behandeln. 2.a. Gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. e VwVG stellt die Verweigerung der Akteneinsicht (Art. 27 VwVG) eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung dar, sofern die Verweigerung der Akteneinsicht für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte.