Zum Zeitpunkt des Erlasses der die Akteneinsicht verweigernden Verfügungen des BFF vom 12. beziehungsweise 23. Juli 1993 war das zweitinstanzliche Verfahren mangels Beschwerdeerhebung in der Hauptsache noch nicht eröffnet, weshalb die Vorinstanz zur Entgegennahme und Beurteilung der Akteneinsichtsgesuche zuständig war. Diese Gesuche sind auch insofern dem vorinstanzlichen Verfahren zuzurechnen, als sie bezweckten, den heutigen Beschwerdeführer über die zum Endentscheid führenden Akten umfassend zu informieren. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den am 17. Juni 1993 getroffenen Asylund Wegweisungsentscheid mit Verfügung vom 26. Juli 1993 aufgehoben